Neues Rettungsdienstgesetz in Baden-Württemberg

Foto: Joachim Stretz, Malteser

Eine wesentliche Neuerung im Rettungsdienstgesetz ist die Anpassung der Planungsfrist, also der Zeit, in der das erste Rettungsmittel am Notfallort eintreffen soll. Sie wird künftig zwölf Minuten betragen und für 95 Prozent der wirklichen Notfälle als Planungsgröße gelten. „Dies wird zu einer deutlichen Verbesserung in der Versorgung der Patienten führen“, so Peter Neuhauser, Leiter Rettungsdienst der Malteser in Baden-Württemberg.

Für bestimmte Notfälle ist künftig auch die sogenannte Prähospitalzeit, also die Zeit bis der Notfall in der richtigen Klinik ankommt, bei der Planung zu berücksichtigen. Künftig können hochqualifizierte Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mehr Maßnahmen eigenständig durchführen und zum Beispiel auch bestimmte Medikamente geben.

Ab 2025 bringt das Land Baden-Württemberg außerdem ein modernes telenotärztliches System an den Start: Mittels moderner digitaler Technik können dann Notärztinnen und Notärzte aus der Ferne die Behandlung steuern und medizinische Maßnahmen delegieren, etwa die Gabe von schmerzstillenden Mitteln in entsprechenden Notlagen. Erste Pilotstandorte werden Ludwigsburg und Freiburg sein.

Auch weitere Punkte des Rettungsdienstgesetzes wie die Experimentierklausel, der Ausbau des Helfer-vor-Ort-Systems sowie der smartphonebasierten Alarmierung von Ersthelferinnen und Ersthelfer durch die Integrierte Leitstelle im Bereich der Notfallrettung seien wichtige Verbesserungen im neuen Rettungsdienstgesetz, so der Rettungsdienstleiter.

Mit großer Erleichterung, so Peter Neuhauser, wird die gesetzliche Regelung im Bereich der Förderpraxis gesehen. Diese bleibt analog der bisherigen Förderpraxis bestehen und gibt so für die Zukunft weiterhin Planungssicherheit. „Jetzt bleibt abzuwarten, ob in den aktuellen Haushaltsdebatten ausreichend Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, um die notwendigen Maßnahmen auch zeitnah umsetzen zu können.“