Bußgeld, Geldauflagen und Zuweisungen

Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren, dass wir Malteser grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen und Bußgeldern erfüllen. Sollten Sie also Strafrichter, Staatsanwalt oder Strafverteidiger sein, freuen wir uns sehr, wenn Sie uns als Malteser Hilfsdienst in Baden-Württemberg Geldauflagen und Bußgelder zuweisen. Wir sind eine katholische Hilfsorganisation und bundesweit vertreten. In Baden-Württemberg sind wir an 55 Standorten aktiv.

Wenn Sie sich entscheiden, uns eine Zuweisung zukommen zu lassen, können Sie sicher sein, dass diese vor Ort bei den Menschen ankommt und in unsere lokalen Dienste fließt. Zahlungen an das rechts genante Konto der zentralen Bußgeldverwaltung in Köln werden ohne Abzug an uns weitergeleitet und Sie können sich auf eine zuverlässige Zahlungsüberwachung sowie rechtzeitige Bestätigung für geleistete Bußgeldzahlungen durch unsere zentrale Bußgeldverwaltung verlassen.

Im Mittelpunkt der Arbeit des ehrenamtlich geprägten Malteser Hilfsdienstes steht der christliche Dienst an bedürftigen Mitmenschen. Unsere Helferinnen und Helfer engagieren sich im Katastrophenschutz und Sanitätsdienst genauso wie in der Erste-Hilfe-Ausbildung oder in unseren ehrenamtlichen Sozialdiensten. Wenn Sie sich durch unsere Webseite klicken, sehen Sie mit welchen Diensten wir an unseren Standorten aktiv sind. 

Der Malteser Hilfsdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Durch Geldauflagen kann der Malteser Hilfsdienst seine vielfältige Arbeit für Menschen nachhaltig sichern. 

Melden Sie sich bei Fragen gerne jederzeit bei uns!

Geldauflagenkonto:

Malteser Hilfsdienst e.V.                        
Zentrale Bußgeldstelle                                
Erna-Scheffler-Str. 2                                
51103 Köln 

Bank für Sozialwirtschaft Köln                
BIC: BFSWDE33XXX                                
IBAN:DE17 3702 0500 0001 0224 00

Kontakt Diözese Rottenburg-Stuttgart

Katharina Traub

Katharina Traub
Referentin Fundraising und Marketing
Tel. 0711 69987-262
katharina.traub@malteser.org
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Kontakt Erzdiözese Freiburg

Anja Twilligear
Referentin Fundraising
Tel. 0761 45525-142
anja.twilligear@malteser.org
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Der Malteser Hilfsdienst erfüllt alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Der Malteser Hilfsdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Malteser Hilfsdienstes; es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Malteser Hilfsdienstes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Verwendung der Geldauflagen

Verwendung der Geldauflagen

Alle zugeflossenen Gelder dienen ausschließlich den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken des Malteser Hilfsdienstes und kommen direkt Projekten in der Region zugute.

Rechenschaftsbericht

Rechenschaftsbericht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, über Höhe und Verwendung der zugeflossenen Gelder auf Anfrage Rechenschaft abzulegen. Der Malteser Hilfsdienst erklärt sich einverstanden, dass die Rechenschaftsberichte veröffentlicht werden können.

Verwaltung von Geldauflagen

Verwaltung von Geldauflagen

Für die Verwaltung der zugeflossen Gelder hat der Malteser Hilfsdienst ein separates Konto eingerichtet. So können wir unserer Rechenschaft nachkommen und ausstehende Zahlungen werden offenkundig. Außerdem wird so gewährleistet, dass die Zuweiser zeitnah über versäumte Zahlungen informiert werden können. Für Geldauflagen gibt es eigene Überweisungsträger  mit dem Eindruck für ein Aktenzeichen und dem Vermerk „Nicht von der Steuer absetzbar“.

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, den Eingang der zugewiesenen Geldauflagen zu überwachen, die zuweisende Stelle von erfolgten Zahlungen zu unterrichten und ausstehende Zahlungen mitzuteilen.

Unser Aktenzeichen bei Ihrem Oberlandesgericht

Unser Aktenzeichen bei Ihrem Oberlandesgericht

Der Malteser Hilfsdienst ist bundesweit in die „Liste der an Geldauflagen interessierten Einrichtungen“ eingetragen. Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit die Aktenzeichen der Oberlandesgerichte einzusehen.

OLG Karlsruhe:  4005 II

OLG Stuttgart: B3 400 E

OLG Bamberg: 4012/vib SH 137 IIc715

OLG München: 4012 Bl./98

OLG Nürnberg: 425 E 1

Ag Berlin (listenführende Stelle Berlin) 4111-A-1 (Sdh I) AG - 43

OLG Brandenburg: 43-7.9 SH 744

OLG Bremen: 4012/2

OLG Hamburg: 4012/3 E 154.4

OLG Frankfurt: 40/4 II/1 12/98

OLG Rostock: 4010 E-l/920945

OLG Oldenburg (listenführende Stelle auch für OLG Celle und Braunschweig): 4012 E 3.678

OLG Düsseldorf: 410 E3 135 (GSta)

OLG Hamm: 4100 aE - 1.1271

OLG Köln: 4100-484-M-47 410 - 1.481 (GSta)

OLG Koblenz: 4012 a 75/98

OLG Zweibrücken: 401a 2/06LG Saarbrücken (listenführende Stelle für OLG Saarbrücken): 42 II -288/05 C

OLG Dresden E 40121 -957/96

OLG Naumburg 4012 E 339

OLG Schleswig: 401-85 SDb 70 Bl 27 Kennz. 6700

OLG Jena: 4010 Ea 101/98 (Thüringen)