Medizinproduktesicherheit
Zuständigkeit
Gemäß § 6 Abs. 1 MPBetreibV müssen Gesundheitseinrichtungen einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen. Nach Abs. 4 muss eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit auf der Internetseite der Gesundheitseinrichtung bekannt gemacht werden.
Den Beauftragten für Medizinproduktesicherheit im Malteser Rettungsdienst und den Einsatzdiensten der Malteser können Sie unter gmb_mpg@malteser.org kontaktieren.